Die technische Entwicklung hat die Beleuchtung für Gärten in den vergangenen Jahren stark weiterentwickelt und revolutioniert.
Eine Gartenbeleuchtung lebt von verschiedenen Kontrasten. Bei Verwendung von künstlichem Licht kann man sich an der Natur orientieren. Beispiel: Das Licht eines Strahlers, der eine Pflanze von der Seite beleuchtet, ähnelt eher der untergehenden Sonne und hat damit eine natürlichere Wirkung.
Es lassen sich zwei Arten der Beleuchtung im Garten unterscheiden: Zum einen die zweckmäßige, funktionale Beleuchtung und zum anderen die ästhetische Gartenbeleuchtung.
Funktionale Gartenbeleuchtung
Diese Art der Gartenbeleuchtung dient dazu, die Einfahrt, den Eingangsbereich, Stufen und Wege zu beleuchten und ist in erster Linie für die Orientierung und die Sicherheit gedacht. Das Licht sollte hell, und die Details klar zu erkennen sein. Bewegungsmelder oder Timer/Zeitschaltuhren können in diesem Fall oft eine große Hilfe und Erleichterung sein.
Ästhetische Gartenbeleuchtung
Die Freifläche rund ums Haus ist heute zum Zweitwohnzimmer geworden, das mit Liebe zum Detail eingerichtet wird. Bei Dunkelheit soll der Garten durch die Beleuchtung in Szene gesetzt werden und in eine stimmungsvolle Wohlfühloase verwandelt werden.
Egal ob im Sommer oder im Winter beim Blick nach draußen auf den verschneiten Garten: Auf Terrassen, Sitzplätzen und in Beeten sollte es nicht an Licht fehlen, hier spielt die Funktion und Ästhetik eine wichtige Rolle.
Auch Bäume, Büsche, andere Pflanzen & Co. wollen in Szene gesetzt werden. Verschiedene Lichtquellen schaffen eine gemütliche Atmosphäre.
Wenn Sie mehr über die Gartenbeleuchtung erfahren möchten können Sie uns gerne darauf ansprechen.
Bäume sollten möglichst im Spätherbst oder Winter gefällt werden. Außerhalb der Wachstumsperiode tragen Laubbäume keine Blätter mehr. Das Holz ist trockener und kann schneller als Brennholz verwendet werden. Vom 1. März an bis zum 30. September (Hamburg und Brandenburg 15. März bis 30. September) ist das Fällen in der Regel sogar gesetzlich verboten. Auch Hecken und dichtes Strauchwerk sind davon betroffen. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt damit nistende Vögel.
Die Naturschutzvorschriften sind auf drei Ebenen geregelt. Wann ein Baum gefällt darf, steht im Naturschutzgesetz. Im § 39 BNatSchG können Sie nachlesen, dass es verboten ist, Bäume zu fällen, die außerhalb des Waldes, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Begründet ist diese Vorschrift mit der Vogelbrutzeit. Begründete Ausnahmen sind innerhalb der Schonzeit möglich. Das können Baumaßnahmen, behördlich zugelassene Maßnahmen wegen Krankheit der Gehölze sein oder eine Gefährdung der Ssicherheit wie zum Beispiel Verkehrssicherheit.
Das Bundesnaturschutzgesetz ermächtigt jedes Bundesland, eigene Naturschutzgesetze zu verfassen. Neben regionalen Gesetzgebungen gibt es des Weiteren lokale Vorschriften. Es greift die kommunale Baumschutzsatzung. Hier können weitere Baumarten mit einem bestimmten Stammumfang unter Schutz gestellt werden. Es kann auch festgelegt werden, dass eine Baumfällung vorab behördlich genehmigt werden muss. Bei Nichtbeachtung werden Bußgelder verhängt.
Baumfällarbeiten im eigenen Garten
Private Grundstücksbesitzer müssen die kommunale Baumschutzregelung beachten. Es kann Gründe geben, die das Fällen eines Baumes im Garten verbieten. Obstbäume sind von diesen Vorschriften nicht betroffen. Wenn Bäume wegen privater Baumaßnahmen zu fällen sind, wird eine Genehmigung benötigt und wird in der Regel auch erteilt. Sie erhalten als Bauherr dann die Auflage Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Das kann auf dem eigenen Grundstück geschehen oder auf einem Standort den das örtliche Umweltamt zuweist.
Der ideale Zeitpunkt für den Baumschnitt ist der Spätherbst oder Winter (Oktober-Februar). Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet Fällungen von März bis September um nistende Vögel zu schützen. Für den eigenen Garten gilt die kommunale Baumschutzsatzung.
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