Bäume sollten möglichst im Spätherbst oder Winter gefällt werden. Außerhalb der Wachstumsperiode tragen Laubbäume keine Blätter mehr. Das Holz ist trockener und kann schneller als Brennholz verwendet werden. Vom 1. März an bis zum 30. September (Hamburg und Brandenburg 15. März bis 30. September) ist das Fällen in der Regel sogar gesetzlich verboten. Auch Hecken und dichtes Strauchwerk sind davon betroffen. Das Bundesnaturschutzgesetz schützt damit nistende Vögel.

Die Naturschutzvorschriften sind auf drei Ebenen geregelt. Wann ein Baum gefällt darf, steht im Naturschutzgesetz. Im § 39 BNatSchG können Sie nachlesen, dass es verboten ist, Bäume zu fällen, die außerhalb des Waldes, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Flächen stehen. Begründet ist diese Vorschrift mit der Vogelbrutzeit. Begründete Ausnahmen sind innerhalb der Schonzeit möglich. Das können Baumaßnahmen, behördlich zugelassene Maßnahmen wegen Krankheit der Gehölze sein oder eine Gefährdung der Ssicherheit wie zum Beispiel Verkehrssicherheit.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz ermächtigt jedes Bundesland, eigene Naturschutzgesetze zu verfassen. Neben regionalen Gesetzgebungen gibt es des Weiteren lokale Vorschriften. Es greift die kommunale Baumschutzsatzung. Hier können weitere Baumarten mit einem bestimmten Stammumfang unter Schutz gestellt werden. Es kann auch festgelegt werden, dass eine Baumfällung vorab behördlich genehmigt werden muss. Bei Nichtbeachtung werden Bußgelder verhängt.

Baumfällarbeiten im eigenen Garten
Private Grundstücksbesitzer müssen die kommunale Baumschutzregelung beachten. Es kann Gründe geben, die das Fällen eines Baumes im Garten verbieten. Obstbäume sind von diesen Vorschriften nicht betroffen.
Wenn Bäume wegen privater Baumaßnahmen zu fällen sind, wird eine Genehmigung benötigt und wird in der Regel auch erteilt.
Sie erhalten als Bauherr dann die Auflage Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Das kann auf dem eigenen Grundstück geschehen oder auf einem Standort den das örtliche Umweltamt zuweist.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
Illegale Baumfällung – Bußgeld
Welche Strafen erwarten mich für das Baum-fällen ohne Genehmigung. Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog 2019:
Bundesland | Höhe der Bußgelder |
---|---|
Baden-Württemberg | (keine Angaben) |
Bayern | 50 Euro bis 50.000 Euro |
Berlin | (keine Angaben) |
Brandenburg | 50 Euro bis 10.000 Euro |
Bremen | 50 Euro bis 20.000 Euro |
Hamburg | 50 Euro bis 50.000 Euro |
Hessen | (keine Angaben) |
Mecklenburg-Vorpommern | 50 Euro bis 100.000 Euro |
Niedersachsen | 100 Euro bis 50.000 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 40 Euro bis 12.500 Euro |
Rheinland-Pfalz | (keine Angaben) |
Saarland | 50 Euro bis 10.000 Euro |
Sachsen | 50 Euro bis 15.000 Euro |
Sachsen-Anhalt | (keine Angaben) |
Schleswig-Holstein | (keine Angaben) |
Thüringen | 500 Euro bis 25.000 Euro |
Quelle: https://www.bussgeld-info.de/baum-faellen/
Bäume fällen: Schonzeit von März bis September
Der ideale Zeitpunkt für den Baumschnitt ist der Spätherbst oder Winter (Oktober-Februar). Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet Fällungen von März bis September um nistende Vögel zu schützen. Für den eigenen Garten gilt die kommunale Baumschutzsatzung.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)